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1. Repetitorium der Gesellschaftskunde zur Ergänzung des Geschichtsunterrichts - S. 35

1899 - Gütersloh : Bertelsmann
— 35 — gelb), Salinen, Staatsschatz, Staatsarchive, Exercierplätze, Schießplätze u. s. w. C. Werkzeuge u. s. w.: Kanonen, Torpebos, Hanbwaffen aller Art, Pontons, Fuhrwerk, Krankenwagen, — Lokomotiven, Eisenbahnwagen, Postwagen, Waffen der Polizeibeamten, Pferbe, — Möbel, Lehrmittel allerlei Art, — einige Stoffe, die in Menge gebraucht werben (z. B- Pulver) u. f. w. Übersicht der staatlichen Anstalten. Ministerien. Bildungs- anstalten. andere Austeilten. Werkzeuge u. f. w. 1 Kriegsminister: 2. Justizminister: u. s. w. 12. Woher kommt es, daß heutzutage die staatlichen Anstalten (und bemgemäß auch die Staatsbeamten) viel zahlreicher und mannigfaltiger sind, als in früheren Zeiten? (S. § 7 Fr. 20 a, b, c.) 13. Schreibt einen Aufsatz über die Vorteile und Seg- nungen eines wohleingerichteten Staates. V. Leistungen der Mitglieber. 14. Welche zwei Arten der Leistungen für den Staat unter- scheidet man? Warum reicht eine allein nicht aus? 15. Die persönlichen Dienste zerfallen in drei Unterarten: welche sind es? 16.3.) Welcher Pflichtdienst ist zu leisten für den Landesschutz ? von welchen Bürgern? Warum ist biefer Dienst (Arbeit!) so hochwichtig für das ganze 2(mb? (S. § 5. Fr. 1 a, b, c.) Welche Vorzüge hat biefe Art der Lanbeswehr vor den früheren gebungenen Sölbnerheeren? b) Welche besonderen Pflichtdienste sind zuweilen beim Landesschutz nötig? 17. Zählt auf die verschiedenen ehrenamtlichen Dienste, welche in unserm Lande für das Staatswohl geleistet werden (abgesehen von der bürgerlichen Gemeinbe): a)tiet der Ge samt Verwaltung (und Gesetzgebung)? ferner: b) für den Rechtsschutz? (Warum stnb biefe ehrenamtlichen Dienste zugleich Pf licht bimste?) 3”

2. Staatsbürgerkunde - S. 29

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
2. Preußen und Deutschland 29 Der Kaiser hat für die Heeressachen ein Militärkabinett zur Verfügung, an dessen Spitze als Chef ein vortragender Generaladjutant steht. Unter dem Kaiser steht der Generalstab der Armee. Er wird von dem Chef des Generalstabes als Oberhaupt und seinen fünf Oberquartiermeistern geleitet. Die oberste Verwaltungsbehörde für Preußen und die ihm an- geschlossenen Kontingente bildet der preußische Kriegsminister. Ihm unter- stehen die Intendanturen, deren eine für jedes Armeekorps bestimmt ist. Für Bayern, Sachsen, Württemberg gibt es besondere Kriegsminister. Alle Reichsangehörigeu sind der allgemeinen Wehrpflicht vom 17. bis zum 45. Lebensjahre unterworfen. Die Dienstpflicht dauert bis zum 31. März des 39. Lebensjahres. Junge Leute, die eine bestimmte wissenschaftliche Reife nachweisen, brauchen nur ein Jahr zu dienen und dürfen den Truppenteil selbst wählen. Sie müssen sich aber selbst bekleiden und verpflegen. Die Volksschullehrer dienen eben- falls nur ein Jahr bei der Fahne. Alle übrigen dienen bei der Infanterie zwei Jahre, bei der Kavallerie drei Jahre. In der Reserve stehen jene fünf, diese vier Jahre. Dann folgen fünf, bei der Kavallerie drei Jahre in der Landwehr ersten Aufgebotes. Die noch übrige Zeit, sieben und neun Jahre beim zweiten Aufgebot. Im Kriege kaun durch kaiserliche Verordnung der Landsturm aufgeboten werden. Ihm gehören die Nichtgedienten vom 17.—45. Lebensjahre an. Die Landwehrpflichtigen treten nach vollendeter Dienstzeit in das zweite Aufgebot des Landsturms über. Jeder Wehrpflichtige hat sich in dem Jahre, in dem er das 20. Lebens- jahr vollendet, der Aushebung zu unterwerfen. Die Hauptgliederung des Heeres beginnt mit der Kompagnie (Hauptmann), der Schwadron (Rittmeister), der Batterie (Hauptmann). Jedes Bataillon (Major) besteht aus vier Kompagnien, jede Abteilung (Major) aus drei bis vier Batterien. Drei Bataillone bilden in der Regel ein Infanterieregiment (Oberst), fünf Schwadronen ein Kavallerie- und zwei Abteilungen ein Artillerieregiment. Zwei Regimenter bilden gewöhnlich eine Brigade, die von einem Generalmajor (Brigadekommandeur) geführt wird. Jede Division (unter einem Generalleutnant) umfaßt zwei bis drei Infanterie- brigaden, eine Kavallerie-, eine Feldartilleriebrigade. Zwei bis drei Divisionen unter- stehen dem Kommandierenden General und bilden ein Armeekorps. Drei oder vier Armeekorps werden im Kriegsfalle zu einer höheren Einheit, der Armee, zusammen- gefaßt und werden von einem Generalinspekteur, meist im Range eines General- obersten, befehligt. ß) Die Organisation der Flotte. In Mariuesachen verfügt der Kaiser als Oberbefehlshaber über ein Marinekabinett, an dessen Spitze ein Admiral als Chef steht. Dem General- stabschef entspricht der Chef des Admiralstabes der Marine. Das Reichsmarineamt unter dem Staatssekretär ist die oberste Reichsbehörde für alle Verwaltungs- und technischen Angelegenheiten. Der Staatssekretär leitet es unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers. Ihm gehören als Wirkungskreis das Torpedowesen, die Marineintendanturen, die Werften, die Seewarte in Hamburg. Die Bemannung der Kriegsschiffe ergänzt sich durch die allgemeine Wehrpflicht der Seeleute. Die Marinereserve, die Seewehr ersten und zweiten Aufgebots ent- spricht den gleichen Einrichtungen des Landheeres. Die wichtigsten Kriegsschiffe sind Linienschiffe, Große, Kleine Kreuzer, Torpedo- und Unterseeboote. Aus alter Zeit stam- 3*

3. Staatsbürgerkunde - S. 30

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Y. Rechtswesen men zmn Teil die Bezeichnungen der Offiziere: Leutnant zur See, Oberleutnant zur See, Kapitänleutuant (= Hauptmann), Korvettenkapitän (= Major), Fregattenkapitän Oberstleutnant), Kapitän zur See (= Oberst), Konteradmiral (= Generalmajor), Vizeadmiral (= Generalleutnant), kommandierender Admiral (= General der Infanterie, Kavallerie, Artillerie). Ein Linienschiff bildet mit anderen Schiffsklassen eine Division (Konteradmiral), mehrere Divisionen machen ein Geschwader aus (Vizeadmiral). Die Reichsflotte hat zwei Standorte, Kiel und Wilhelmshaven. Sie umfaßt nach dem Gesetz: 1. Die Schlachtflotte: ein Flottenflaggfchiff und fünf Geschwader zu acht Linienschiffen, 12 Große und 30 Kleine Kreuzer. 2. Die Auslandsflotte mit acht Großen und zehn Kleinen Kreuzern. Die Militärgerichtsbarkeit erstreckt sich nur aus Strassachen. Die oberste Instanz ist das Reichsmilitärgericht in Leipzig. V. Nrchtswese». 1. Geschichte des Nechtswefens. a) Die ältesten Zeiten. In den ältesten Zeiten waren die Könige oberste Richter. In despotisch regierten Staaten fetzten sie als ihre Vertreter richterliche Beamte ein. Da Recht und Verwaltung noch nicht getrennt waren, so waren die Verwal- tungsbeamten zugleich Richter. Das Richtertnm mit dem Feldherrnamt verbunden findet sich bei den Israeliten. b) Sparta und Athen. Die hellenistische Zeit. vir, 42 In Sparta teilten die Könige das Richteramt mit den Geronten, die Qu. i, 1 vor allem die peinliche Gerichtsbarkeit besaßen. In Athen hatte der Areo- pag die Blutgerichtsbarkeit. Daneben gab es für das bürgerliche Ver- Vii, 48 fahren das Volksgericht, die Heliaia. Die erste größere Rechtsaufzeichnung Vii, 75 Über Straf-, Ehe- und Familienrecht fand unter Solon statt. Zur Zeit des Perikles haben die Volksgeschworenengerichte außer bei vorsätzlichem Mord (Areopag) das Recht zu finden. Gegen dies Heliastengericht gab es keine Berufung. Das Rechtswegen fand unter Alexanders Nachfolgern z. B. in Ägypten selbständige Ausbildung durch ein königliches Dreirichter- kolleg, das im Lande umherreiste. Auch ein eigenes Volksrecht bildete sich hier. c) Rom: die Prätoren, die Rittergerichte, die Reform Sullas, das kaiserliche Hofgericht. Entwickelung des Rechts im Kaiserreiche bis auf Justinian. Das kanonische Recht. Das eigentliche Rechtsvolk der Erde find die Römer. Im alten Rom vii, 124 besaßen zuerst die Könige, dann die Konsuln, schließlich der patrizische Senat die Gerichtsbarkeit. Die erste Rechtsfestlegung fand durch das Zwölftasel- gesetz statt, eine Aufstellung des gültigen Rechts nebst Straf- und Polizei- Qu. i, 4 bestimmungen im Hinblick auf griechische Vorbilder. Die Rechtspflege ging

4. Staatsbürgerkunde - S. 26

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Iv. Heer und Flotte ix, si ritterbürtige Landadel und später auch Soldtruppen. Neben dem Ritterstande blühte das Städtetum. Vih, 12k. ion Die Hansa gründete die erste seegewaltige deutsche Kriegsflotte, das berühm- Qu. ii, 37 teste Admiralsschiff Lübecks war die „Seekuh". Die Bemannung wurde ans der See- bevölkerung des Küstengebietes angeworben. In England kam im Kampfe mit ix, 228 Spanien eine neue große Flottemnacht auf, vor der sich die Hansa beugen mußte. Der Grund zur englischen Seeherrschast wurde dann unter Cromwell gelegt. Die Be- mannung lieferte die Bevölkerung der Seeküste, die vielfach mit Gewalt zum Flotteu- dienst gepreßt wurde. Ein deutsches Reichsheer konnte seit Maximilian nur durch den Willen der Stände zusammengebracht werden. Es wurde auf Grundlage der Kreiseinteilung des Reiches aus den ständischen vin, ni Kontingenten gebildet. Als sich dann die Landessürsten selbst ein stehendes Heer schu- fen, schwand die Einheit der Reichskriegsverfassung ganz. Der Kaiser war auf Son- derverhandlungen angewiesen. Nur die Mittel- und Kleinstaaten brachten noch im Siebenjährigen Kriege eine Reichsarmee zusammen. Friedrich Ii. (1215—50) gründete als König von Sizilien zuerst ein vin, wo auf dem Söldnertnm beruhendes stehendes Heer. Diesem Beispiele folgte Frankreich unter Karl Vii. Er schuf die 15 Ordonnanzkompagnien zu 600 Reitern. Ein eigentlich stehendes Heer größeren Umfanges besaß vin, i5i Karl der Kühne, ein Ritterheer, das mit starker Artillerie im Bunde auf- trat. Ludwig Xi. von Frankreich hatte schottische Bogenschützen und schwei- zerische Spießer in seinem Dienst. Das türkische Heer trat am Ende des Mittelalters und zu Anfang der Neu- zeit mit der Verbindung dreier Waffen hervor, der Artillerie, Reiterei der Sipahi, vin, 156 und der Infanterie der Janitscharen. Die Janitscharen gingen hervor aus dem Knabentribut der unterworfenen christlichen Völker. Diese Jugend wurde militärisch erzogen. e) Die Werbehcerc. Das nationale stehende Soldheer der französischen Könige. Die Konskriptionen Napoleons I. und Iii. Gustav Adolfs Heer bestand aus angeworbenen schwedischen und finnischen Bauern- Qu. ii, 46 söhnen, die von einheimischen Edelleuten geführt wurden. Es zeigte zum erstenmal viii, 235 moderne Gliederung und verfügte über die neue Waffe der Feldartillerie. War in dem Kampf um die Krone in England zum letzten Male ein Lehnsheer des englischen ix, ii. i2 Adels gegen Cromwells Volksheer der Grundbesitzer aufgetreten (Kavaliere gegen vin, 2i2 Rundköpfe), so siegte in den Niederlanden eine nationale Volkswehr über das ge- worbene Söldnerheer des absoluten Spanien. Die vollendetste Ausbildung des nationalen stehenden Soldheeres schuf das französische Königtum. Alle Obersten wurden vom Könige eingesetzt, alle Offiziere von ihm bestätigt. Er ernannte die Inspekteure für die Waffengattungen. Die Grundeinheit für die In- fanterie wurde das Bataillon. Regimenter wurden zu Brigaden vereinigt. Infanterie, Kavallerie, Artillerie, Jngenieurkorps bildeten die festen Waffengattungen. Die Trup- pen wurden im wesentlichen geworben. Die Fußsoldaten waren mit dem Bajonett und dem Gewehr (Musketiere, Füsiliere), mit Handgranaten (Grenadiere) ausgerüstet, regelrecht uniformiert. Magazinverpflegung, Jnvalidenversorgung wurden geregelt. — Die Gesamtstärke belief sich auf 275 000 Mann.

5. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 64

1910 - Leipzig : Dürr
64 Gkneralstäb! Intendantur, Sanitäts- korps, Kirchen- und Bildungs- wesen regnnent Nr. 10 König Albert von Sachsen, das Magdeburgische Kürassier- regiment Nr. 7 Fürst Bismarck, das altmärkische Ulanenregiment Nr. 16 Hennings von Treffenfeld. 59. Nach Waffengattungen hat das Reichsheer 216 Regimenter In- fanterie und 18 Bataillone Jäger (631 Bataillone) und 16 Maschinengewehr- abteilungen (Nr. 12 und 19 in Sachsen), 100 Kavallerieregiinenter (10 Kürassiere, 4 schwere Reiterregiinenter, 26 Ulanen, 28 Dragoner, 20 Husaren, 7 Chevauxlegers, 5 Jäger zu Pferde, zusammen 499 Schwadronen), 94 Feldartillerieregimenter mit 574 Batterien (davon 42 reitende und 63 Feldhaubitzbatterien), 18 Fuß- artillerieregimenter in 40 Bataillonen mit 14 Bespannungsabteilungen, 28 Pio- nierbataillone, 12 Bataillone Verkehrstruppen, nämlich 3 Eisenbahnregimenter zu 2 Bataillonen, zu denen als 7. und 8. Kompagnie die sächsischen Eisenbahn- truppen gehören und 1 bayrisches Bataillon, 4 Telegraphenbataillone (einschl. der sächsischen 3 Kompagnien des 1. Bataillons) und 1 Luftschifferbataillon, 23 Trainbataillone und ein Lehrinfanteriebataillon in Potsdam (vom April bis September aus kommandierten Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften des gesamten Reichsheeres außer Bayern zusammengestellt). - 60. Die Vorbereitung für die kriegerische Tätigkeit der Armee und die Unterstützung der Führer im Kriege hat an oberster Stelle der Große Generalstab, unter ihm die Generalstäbe der einzelnen Armeekorps, sowie der sächsische und bayrische Generalstab. Für die gleichmäßigeansbildnng dertruppen sorgen die 6 Armeeinspektionen, deren Inspekteure Generalfeldmarschälle oder Generalobersten sind. Die 1. (Berlin) umfaßt das Ii., Viii. und Ix. Korps, die 2. (jetzt Meiningen) das Vi., Xl, Xii. und Xix., die 3. (Hannover) das Vii., X., Xiii. und Xviii., die 4. (München) das Iii., Iv. und die 3 bay- rischen Korps, die 5. (Karlsruhe) das Xiv., Xv. und Xvi., die 6. (Berlin) das I., V. und Xvii. Korps. Besondere Inspektionen bestehen für die Kavallerie, die Artillerie und die einzelnen Spezial- waffen. 61. Unterbringung, Verpflegung und Bekleidung der Truppen ist bei jedem Armeekorps Aufgabe der Intendantur. Unter ihr stehen die Proviant- und Bekleidungsämter, die Garnison- und La- zarettverwaltungen uitd die Beamten für das Rechnungswesen (Zahl- meister). Für die Gesundheits- und Krankenpflege hat das Sanitätskorps zu sorgen, an dessen Spitze bei jedem Armeekorps ein Generalarzt steht, unterstützt von Oberstabsärzten, Stabsärzten und Oberärzten und deren Hilfspersonal, für den Pferdebestand das Militärveterinürpersoual (Roßärzte). Das Militärkirchenwesen verwalten in Preußen an oberster Stelle der evangelische und der katholische Feldpropst mit Divisionspsarrern u. a. Militärgeistlichen, in jedem der beiden sächsischen Armeekorps ein Militäroberpfarrer. — Dem Militürbildungswesen dienen die Kadettenkorps, die für Preußen und die ihm militärisch unmittelbar angeschlossenen Staaten in der Hauptkadettenanstalt in Lichterfelde gipfeln. Ihre besondern Kadettenhäuser haben Bayern und Sachsen. Für die weitere theoretische

6. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 63

1910 - Leipzig : Dürr
63 wird nur im ganzen vom Reichstage, im einzelnen vom bayerischen Landtage bewilligt. 57. Das Reichsheer gliedert sich in 22 Linien (Provinzial- oder Gliederung Landes)armeekorps, die ihren Ersatz aus einem abgegrenzten Bezirk Reichsheeres erhalten und dort auch im wesentlichen garnisonieren, und in das Gardekorps, das ans ganz Preußen und Elsaß-Lothringen sich rekrutiert. Jedes Armeekorps (im Frieden etwa 25 Ooo Mann, im Kriege 36 000 Mann) steht unter einem kommandierenden General und enthält alle Waffengattungen, so daß es selbständig operieren kann. Jedes hat gewöhnlich 2 Divisionen unter Generalleutnants, deren jede wieder 2 Jnfanteriebrigaden unter Generalmajoren zu 2 Regimentern unter Obersten in 3 Bataillonen unter Majoren zu 4 Kompagnien unter Hauptlenten, und 1 Kavalleriebrigade zu 2 Re- gimentern von 5 Eskradrons unter Rittmeistern umsaßt; dazu kommen 4 Feldartillerieregimenter in 2 fahrenden und 1 reitenden Abteilung zu 3 Batterien (mit je 6 oder 4 Geschützen), l Fußartillerieregiment für den Festungskrieg (in 2 oder 3 Bataillonen) und je 1 Bataillon Jäger, Pioniere und Train (für das Fuhrwesen). Tie Subaltern- ofsiziere heißen in allen Waffengattungen Oberleutnants und Leutnants. Die Armeekorps, Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbständige Bataillone sind durch die ganze Armee fortlaufend nummeriert (mit Ausnahme Bayerns) und führen außer dieser Nummer noch ihre be- sondere Nummer innerhalb des Armeekorpsbezirks sowie oft noch den Namen eines (meist fürstlichen) Ehrenchefs oder Inhabers. 58. Das Gardekorps hat sein Generalkommando in Berlin, das I. (Ost- preußen) in Königsberg, das 4k. (Pommern) in Stettin, das Iii. (Brandenburg) in Berlin, das Iv. (Provinz Sachsen) in Magdeburg, das V. (Provinz Posen und Nieder-Schlesien) in Posen, das Vi. (Schlesien) in Breslau, das Vii. (Rhein- provinz) in Koblenz, das Vi ll. (Westfalen) in Münster. Zu diesen nenn alt- preußischen Korps sind seit 1866 gekommen das Ix. (Provinz Schleswig-Holstein, Hansastädte und Mecklenburg) Generalkommando in Altona, X. (Provinz Han- nover, Oldenburg und Braunschweig) Generalkommando Hannover, Xi. (das alte Kurhessen und Thüringen) Generalkommando Kassel, Xii. (1. kgl. sächsisches, das östliche Sachsen) Generalkommando Dresden, Xiii. (Württemberg) General- kommando Stuttgart, Xiv. (Baden) Generalkommando Karlsruhe, Xv. (Elsaß) Generalkommando Straßbnrg, Xvi. (Lothringen) Generalkommando Metz, Xvii. (Westpreußen) Generalkommando Danzig, Xviii. (Großherzogtum Hessen und Nassau) Generalkommando Frankfurt a. M., Xix. (2. kgl. sächsisches) Ge- neralkommando Leipzig. Die drei bayrischen Armeekorps haben ihre Stand- gnartiere in München (I.), Würzbnrg (Ii.) und Nürnberg (Iii.). Xiii—xvi. erhalten ihren Ersatz, soweit der Armeekvrpsbezirk nicht zureicht, auch von außer- halb oder werden durch abkommandierte Truppenteile andrer Korpsbezirke dauernd verstärkt (das 6. kgl. sächsische Infanterieregiment Nr. 105 gehört z. B. zmn Xv. Armeekorps und steht in Straßbnrg, das sächsische Fußartillerieregiment Nr. 12 beim Xvi. Armekvrps in Metz; dem Xv. Armeekorps ist eine bayrische Brigade „attachiert"). — Das 2. kgl. sächsische Grenadierregiment Nr. 101 heißt z. B. Kaiser Wilhelm, König von Preußen, das 1. ostpreußische Dragoner-

7. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 68

1910 - Leipzig : Dürr
68 Tog 69. Das Personal der Marine bilden die Marineoffiziere, ^uid"nl deren Chargen denen des Landheeres entsprechen (Fähnrich zur See = Leutnant, Oberleutnant, Kapitänleutnant — Hauptmann, Korvetten- kapitän ^ Major, Fregattenkapitän--Oberstleutnant, Kapitän zur See = Oberst, Kontreadmiral — Generalmajor, Vizeadmiral = General- leutnant, Admiral — General, Großadmiral — Generalfeldmarschall), die Ingenieure, Ärzte, Deck- und Unteroffiziere, die Matrosen, das Maschinenpersonal und die Marineinfanterie (die drei Seebataillone). Die Offiziere gehen hervor aus den Seekadetten, die jedes Jahr in bestimmter fortwährend steigender Zahl (jetzt über 200) eingestellt, nach 1 Jahr zu Fähnrichs, nach weiteren 2^ Jahren zu Leutnants befördert und in einer beständigen Verbindung oder Abwechslung von Praxis (Schulschiffe) und Theorie (Marineschule und -akademie in Kiel) ausgebildet werden. Die Mannschaften (Matrosen) werden alljährlich aus der wehrpflichtigen seemännischen Bevölkerung ausgehoben und soweit nötig durch „Landersatz" ergänzt. Die Deck- und Unteroffiziere werden aus den Kapitulanten, größtenteils aber den Schiffsjungen entnommen, deren jährlich etwa 1000 eingestellt und aus Schulschiffen ausgebildet werden. Die aktive Dienstpflicht dauert 3 Jahre, in der Reserve 4 Jahre; die Ausgedienten treten dann zur Seewchr über. Für die Marineinfanterie und Küstenartillerie (zur Verteidigung der Küstenbefestigungen) wird der Ersatz aus den Wehrpflichtigen des Landheeres genommen. Einjährig-Freiwillige können in diese beiden Waffengattungen und in die Werftdivisionen, solche aus der see- männischen Bevölkerung auch bei den Matrosen eintreten. Militär- 70. Die Angehörigen des Heeres und der Marine stehen unter 9c1,ci,t1' besonderen Disziplinarbestimmungen, nach denen ihnen während der aktiven Dienstzeit z. B. die Teilnahme an politischen Vereinen, Versammlungen, Demonstrationen n. dgl. verboten, an anderen nur mit besonderer Erlaubnis gestattet ist, sowie unter dem Reichsmilitär- strafgesetzbuch (von 1872) in bezug ans militärische Vergehen und Verbrechen (Hoch- und Landesverrat, Fahnenflucht, Feigheit, Verstöße gegen die Subordination, Mißbrauch der Dienstgewalt, gegen die jedem Soldaten die Beschwerde im Instanzenwege freisteht). Auf den schwersten stehen Tod dilrch Erschießen, Gefängnis, Festungshaft, ans geringeren Arrest, Entfernung aus der Armee, Degradation u. dgl. Andere strafbare Handlungen werden nach dem allgemeinen Strafgesetz beurteilt. Nach dem Reichsgesetz von 1898 besteht seit dem 1. Ok- tober 1900 ein einheitliches Militärstrasversahren. Über Unter- offiziere und Mannschaften wegen leichterer Vergehen urteilen die Standgerichte (1 Stabsoffizier mit 2 Beisitzern), über größere Ver- gehen und über Offiziere die Kriegsgerichte, eins bei jeder Division (1 oder 2 Kriegsgerichtsrüte mit 4 oder 3 Offizieren) und die Ober-

8. Bürgerkunde - S. 70

1915 - Berlin : Parey
70 Viii. Das Deutsche Reich. rat). Vor dem 17. Lebensjahre ist der Eintritt in die Unter- offiziervorschule und in die Unteroffizierschule möglich. Wer ein Befähigungszeugnis für den Einjährigendienst erworben hat, braucht nur ein Jahr aktiv beim Militär zu dienen. Die Berechtigung wird entweder durch eine besondere Prüfung oder durch das Zeugnis oder Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt erworben. Der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte kann sich bis zum 23. Lebensjahre, ausnahmsweise bis zum 28. Lebensjahre zurückstellen lassen. Die Gültigkeit der Zurückstellung erlischt im Falle einer Mobilmachung. Die Soldaten müssen körperlich gesund und von einer be- stimmten Größe sein. Bei der Infanterie werden Leute unter 1,54 m nicht angenommen. Die Kavalleristen müssen mindestens 1,57 m groß sein. Die Führung der Truppen liegt in den Händen der Offi- ziere, die eine besondere Vorbildung aus höheren Schulen und in Kadettenanstalten erhalten, daraus in die Armee eintreten und als Fahnenjunker Dienste tun und dann zur Wahl als Offizier gestellt werden. Die Wahl vollzieht das Offizierkorps. Der junge Offizier kann durch eigene Tüchtigkeit bis zur höchsten Stelle im Militärdienst, bis zum kommandierenden General (Admiral), auf- steigen. Die einzelnen Chargen sind folgende: 1. Generale (Admirale): a) Generalderjnsanterie, Kavallerie oder Artillerie (Admiral), b) Generalleutnant (Vizeadmiral), c) Generalmajor (Kontreadmiral), 2. Stabsoffiziere: a) Oberst (Kapitän zur See), b) Oberstleutnant (Fregattenkapitän), c) Major (Korvettenkapitän), 3. Hauptleute oder Rittmeister (Kapitän-Leutnant). 4. Subalternoffiziere: a) Oberleutnant (Leutnant zur See), b) Leutnant (Unterleutnant zur See). Außer den aktiven Offizieren gibt es eine große Zahl von

9. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 79

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
von der deutschen Reichsverfassung und einigen Pflichten der Reichsbürger. 79 wenden. Ver Kaiser hat allein das Recht, Festungen im Reiche an- zulegen und die Festungskommandanten zu ernennen; er ordnet die Mobilmachung an und erklärt, wenn die össentliche Sicherheit be- droht ist, den Belagerungszustand. Lin Reichskriegsministerium gibt es nicht, das preußische amtiert für Preußen und alle die Staaten, deren Truppen durch Militärkonvention Bestandteile des preußischen Heeres geworden sind. Reben dem Kaiser steht als beratender Körper der Russchuß des Bundesrats für Landheer und Festungen, dessen Vorsitzender der preußische Kriegsminister ist. Oie Kriegsmarine gehorcht allein dem Oberbefehl des Kaisers. 2. Oie deutsche Rrmee zerfällt in 23 Rrmeekorps, die von kommandierenden Generälen befehligt werden und von denen jedes alle Waffengattungen enthält: Bayern stellt 3, Sachsen 2 (das Xii. und Xix.), Württemberg l auf; die übrigen 17 entfallen auf Preußen und die mit ihm enger verbundenen Staaten. Lin Rrmeekorps be- steht in der Regel aus 2 Divisionen unter Generalleutnants, die Division aus zwei Infanterie- und je einer Kavallerie- und Rrtillerie- brigade unter Generalmajoren, jede Brigade aus zwei oder drei Regimentern unter Obersten, jedes Regiment aus drei Bataillonen unter Majoren, jedes Bataillon aus vier Kompagnien von 140—160, im Kriege von 250 Mann unter Hauptleuten (ein Reiterregiment zerfällt in fünf Schwadronen unter Rittmeistern, ein Rrtillerieregiment zerfällt in zwei Rbteilungen unter Majoren zu je drei Batterien unter Haupt- leuten). Ruf Friedensfuß zählt das ganze Heer jetzt 622 000 Mann, auf Kriegsfuß ohne Landsturm und Lrsatzreservisten 2% Millionen (Feld- armee 1 335 000, 425 000 Pferde, 4200 Geschütze; außerdem Ersatz- und Besatzungstruppen), der Landsturm wird auf 5 Millionen veranschlagt. Die deutsche Flotte besitzt zwei Kriegshäfen, Kiel und Wilhelms- hafen; ihre Verwaltung ist dem Reichsmarineamt, ihre Leitung dem Rdmiralstabe der Marine anvertraut. Dank dem kraftvollen Ruftreten Kaiser Wilhelms Ii. ist sie durch eine Reihe von Gesetzen (1898, 1900, 1906 und 1908) gleichmäßig ausgebaut und so weit entwickelt worden, daß sie nicht mehr wie einst auf die Küstenverteidi- gung gewiesen ist, sondern stolz sich erheben kann, alle deutschen See- interessen zu schützen und in den großen Welthändeln, wenn's einmal sein muß, ein gewichtiges Wort mitzusprechen. Rach dem neuen Flotten- gesetz soll a) die Zchlachtflotte zwei Flottenflagg- (Rdmiral-)schiffe und vier Geschwader zu je 8 Linienschiffen, sowie zur Rufklärung 8 große und 24 kleine Kreuzer, b) die Ruslandsslotte 8 große und 10 kleine Kreuzer, c) die Materialreserve 4 Linienschiffe und 4 große und 4 kleine Kreuzer umfassen. Rußerdem gibt es Torpedofahrzeuge, Kanonenboote,

10. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 80

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
80 Fünftes Kapitel. Schulschiffe u. ä. — Der Ersatz der Linienschiffe soll in der Hegel nach 25, der der Kreuzer nach 20 Jahren erfolgen. Die aktive Dienstzeit ist auf 5, die in der Reserve auf 4 Jahre festgesetzt,- der Landwehr entspricht dann die Seewehr. (Die den oben aufgeführten Chargen beim Landheer gleichstehenden Titel bei der Marine sind: Admiral, Vize- und Konteradmiral, Kapitän zur Lee, Korvettenkapitän, Kapitänleutnant.) 3. 3n unserm Landheer kennt man folgende Truppengattungen: a) die Fußtruppen, die Infanterie (auch Jäger und Schützen). Sie haben im neuen Keich wohl eine Vermehrung, aber in der Organisation keine wesentliche Veränderung erfahren. Bewaffnet sind sie mit dem trefflichen „Gewehr 88", einem kleinkalibrigen Mehrlader (es werden fünf durch einen Blechrahmen vereinigte Patronen gleich- zeitig geladen), mit dem ein geübter Schütze in einer Minute bis zehn Schüsse abgeben kann und das etwa 2 Kilometer weit trägt. Das Exerzierreglement vom Jahre 1888 minderte den äußeren Drill: es stellt hohe Ansprüche an die Selbsttätigkeit der Offiziere und Loldaten und beseitigt die Schablone zum guten Teil. Huf den großen Truppenübungsplätzen und im Manöver verlaufen die Ge- fechtsübungen jetzt fast wie im Kriege, die Kraft kann sich mehr zeigen wie früher,- entschlossenes handeln, Geistesgegenwart und Wage- mut wird verlangt (das gilt selbstverständlich für alle Truppen- gattungen) ; b) die Reiterei, die leichte, wie z. B. die Husaren,- die schwere, wie z. B. die Ulanen; c) die Artillerie. Sie zerfällt seit 1872 in die Feld- (leicht fahrbare Geschütze mit reichlicher Bespannung,' je nach der Beförde- rungsweise der Mannschaften spricht man von reitenden oder fahrenden Batterien) und in die schwere Fuß- (weil ihre Mannschaften zu Fuß marschieren) oder Festungsartillerie: sie verteidigen unsre und greisen die fremden Festungen an, aber die mächtigen Geschütze werden einem fernen Ziel nur unter großen Schwierigkeiten zugeführt (Belagerung von Paris). Die Feldartillerie schießt 3—3v2 km, Fußartillerie wohl 7 km weit und weiter (aus fester Stellung mit schwerem Geschütz und mächtiger Ladung gegen Schanzen und Schiffe und ganze Festungen unter Benutzung ausgezeichneter mechanischer Hilfsmittel beim Zielen und scharfer Beobachtung der Feuerlinie) ; d) die Pioniere zum Anlegen und Zerstören von Wegen, Brücken und Schanzen u. a.; e) den Train, der den Wagenpark mit dem Gepäck, den Lebens- mitteln, der Munition u. a. nachführt und schützt' f) die Verkehrstruppen für die Eisenbahnen, Telegraphen und Luftschiffe.
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